STEUERN & RECHT | News Folgenbeseitigung bei Verwendung unwirksamer AGB Zu Ihrem 20. Jubiläum blicken wir auf viele erfolgreiche Geschäftsjahre als Partner im Maklermarkt zurück und bedanken uns für die vertrauens - volle Zusammenarbeit. Herzlichste Glückwünsche an eines der wichtigsten Impulsmedien der Branche. Wir wünschen uns, diesen erfolgreichen Weg zusammen mit Ihnen weiterzugehen. Auf die nächsten 20 Jahre!“ Dietmar Schöne, Vertriebsdirektor Makler Komposit bei der R+V Allgemeine Versicherung AG (ac) Verbraucherverbände können gegen einen Versicherer, der unwirk - same allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, einen Folgenbeseitigungsanspruch aus dem Gesetz gegen un lauteren Wettbewerb (UWG) haben. Dies ist das Ergebnis der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG. Demnach sei das Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Der BGH hat den Fall an das Berufungsgericht zurückver - wiesen. Es muss klären, ob die Allianz die Verbraucher bereits entsprechend informiert hat. BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az.: I ZR 184/15 Bankhaus Sal. Oppenheim: Verurteilungen wegen Untreue Anzeige BGH-Urteil zu Pflichten des Versicherungsmaklers (ac) Verlangt ein Versicherungsnehmer von einem Vermittler Schadensersatz, weil er ihm eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls vorwirft, dann hat dies seine Grundlage nicht im VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des BGB (§ 280 Abs. 1). Dies hat der BGH entschieden. Demnach ist auch die Hilfestellung bei der Schaden - regulierung eine Pflicht des Versicherungsmaklers. Der Makler kann sich dabei nicht darauf berufen, dass es die Verantwortung des Versicherungsnehmers sei, sich über Ausschlussfristen in den Versicherungsbedingungen zu informieren. Diese Obliegen - heit des Versicherungsnehmers betrifft nur sein Verhältnis zum Versicherer. Der Kunde wendet sich ja gerade deshalb an einen Versicherungsmakler, um seine Ansprüche durchzusetzen. Mitverschulden denkbar? Liegt ein Maklervertrag vor, könne es dem Versicherungsnehmer nicht als Mitverschulden angelastet werden, dass er das, worüber der Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen selbst erkennen könnte. Abweichendes könne gelten, wenn erkennbare Umstände, die gegen die Richtig - keit der Aussagen des Beraters sprechen, nicht beachtet werden oder wenn der Versicherungsnehmer den Berater nicht über eine fundierte andere Auskunft informiert, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat. BGH, Urteil vom 30.11.2017, Az.: I ZR 143/16 (ac) Im Gerichtsverfahren um vier angeklagte Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim wegen Untreue in zwei Fällen hat der BGH Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einem vierten Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Angeklagten hatten das Bankhaus um mehrere Millionen geschädigt. 2008 gewährten sie ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Mio. Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapital - erhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Mio. Euro für 59,8 Mio. Euro. Die Angeklagten waren sich darüber im Klaren, dass die Arcandor AG sich in der Krise befand. Zur Arcandor AG gehörten unter anderem Karstadt und Quelle. Außerdem schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Mio. Euro. Das Geschäft bestand aus dem Grundstückserwerb zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt. Das Urteil ist rechtskräftig. BGH, Urteil vom 14.03.2018, Az.: 2 StR 416/16 120 April 2018
Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von PKV-Beiträgen (ac) Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge geltend machen, die er an die gesetz liche Kasse entrichtet. Im verhandelten Fall berücksichtigte das Finanzamt die Krankenversicherungs - beiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung. Das Finanzamt ließ die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt. Im Revisions verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kläger zu Recht nur die an die gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge unbeschränkt abziehen können. Nach § 10 EStG sind Beiträge zu Krankenversicherungen nur als Sonder ausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Beiträge zur mehrfachen Absicherung des Versorgungsniveaus sind indes nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits gewährleistet ist. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Bürgerentlastungsgesetz: Keine höhere Steuerverschonung Dieses Ergebnis wird auch durch das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gestützt. Es soll das Existenzminimum steuerlich verschonen und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen steuerlich abzugsfähig machen. Es wider spräche dem Zweck dieses Gesetzes, wenn es möglich wäre, durch mehrere Kranken - versicherungen auch eine höhere Steuerver - schonung zu erhalten. BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az.: X R 5/17 Anzeige
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