STEUERN & RECHT | News Zur Steuerpflicht einer Abfindung als Entschädigung bei einem Grenzgänger (ac) Eine Abfindung als Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehört teilweise zu den im Inland zu versteuernden Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, nach dessen Auflösung er die Abfindung erhalten hat, ins Ausland gezogen ist und seinen Arbeitslohn als Grenzgänger dort versteuert. Im konkreten Fall war der Kläger Grenzgänger in Frankreich. Homeoffice: Werbungskosten bei Vermietung an Arbeitgeber? (ac) Steuerliche Besonderheiten des Homeoffices beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. In einem aktuellen Fall ging es um die Vermietung einer Einliegerwohnung eines Ehepaars an den Arbeitgeber des Ehemannes. Dieser wollte die Wohnung als Homeoffice in seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber nutzen. Vor Gericht ging es um die Frage, ob er dafür Werbungskosten geltend machen kann oder nicht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nur möglich ist, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. Werden Räume zu Wohnzwecken vermietet, so geht der BFH davon aus, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, Einkünfte zu erzielen. Im Falle einer Vermietung zu gewerblichem Zweck unterstellt der BFH keine Absicht, dauerhaft einen Einnahmenüberschuss über die Werbungskosten zu erzielen. Werbungskosten abhängig von Gesamtüberschuss Im Falle des vermieteten Homeoffices hat der BFH entschieden, dass es sich um eine zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken handelt. Entscheidend war die Tatsache, dass die Nutzung der Wohnung auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt und dass der Mietvertrag an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist. Für die Geltendmachung von Werbungskosten muss geprüft werden, ob der Steuerpflichtige durch die Vermietung einen Gesamtüberschuss erzielen konnte. BFH, Urteil vom 17.04.2018, Az.: IX R 9/17 Abfindung für vergangene Tätigkeit Das FG Baden-Württemberg entschied, dass auch eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses zu den inländischen Einkünften zählt. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Die sogenannte Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 6 K 1405/15 Wann Rentenzahlungen von Pensionskassen nicht beitragspflichtig sind (ac) Das Bundesverfassungsgericht hat bekräftigt, dass Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, Krankenkassenbeiträge von ihrer betrieblichen Rente zahlen müssen. Eine Ausnahme gilt für Rentner, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter in die Pensionskasse des Betriebes eingezahlt haben. Sie müssen daraus keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt auch für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer. Auszahlende Institution nicht allein ausschlaggebend Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sei zudem nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Entscheidend sei, wie der Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestaltet ist. BVerfG, Beschlüsse vom 27.06.2018, Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 150 Oktober 2018
Wann eine fondsgebundene Lebensversicherung als Anlage zählt (ac) Eine kapitalbildende, fondsgebundene Lebensversicherung kann als Anlagegeschäft zu werten und somit mit einer Beratungs- und Aufklärungspflicht des Versicherers entsprechend einem Anlagegeschäft verbunden sein. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Todesfallleistung bei Vertragsabschluss anfangs 110% des Deckungskapitals beträgt und über die Aufschubzeit hinweg auf 100% absinkt. In einem solchen Fall entstünden auch weitere Pflichten im Anlagegespräch: Wegen der Gefahr einer Interessenkollision müssen auch die zentralen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen Vermittlern, Anlagegesellschaft, Treuhändern und sonstigen Beteiligten offengelegt werden. Versicherung des Todesfallrisikos ist maßgeblich für Einordnung als Anlagegeschäft Maßgeblich für die Einordnung als Anlagegeschäft sei laut einer Entscheidung des BGH, ob gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist. Laut dem Gericht gelten auch in einem solchen Fall besondere Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers entsprechend einem Anlagegeschäft. Außerdem sei der Berater verpflichtet, Anlagemodelle auszuwählen, die dem vom Anleger vorgegebenen Risikoprofil entsprechen, und auf finanzielle Risiken und personelle Verflechtungen hinzuweisen. OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17 Anzeige Oktober 2018 151
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