STEUERN & RECHT | News Lebensversicherung: Zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ohne Hervorhebung (ac) In einem Hinweisbeschluss stellt das Oberlandesgericht Dresden fest, dass eine drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung für eine Lebensversicherung nach § 8 Abs. 4 VVG alte Fassung nicht verlangt werden kann, auch wenn sie § 5a VVG vorsieht. Die letztgenannte Vorschrift habe im konkret verhandelten Fall erst nach Abschluss des in Rede stehenden Vertrages gegolten und könne nicht auf § 8 VVG übertragen werden. Insgesamt gehe es lediglich darum, dass der Vertragspartner in irgendeiner Weise auf die Belehrung aufmerksam gemacht würde. Adressat muss nicht genannt werden Des Weiteren hat das Gericht festgelegt, dass eine Widerrufsbelehrung nicht unwirksam ist, nur weil eine abweichende Belehrung, die für den Widerruf eine längere Frist zulässt, vorteilhaft für den Versicherungsnehmer ist. Auch wenn die Belehrung keinen Adressaten nennt, an den der Widerruf zu richten ist, ist sie deshalb nicht unwirksam. Der Wortlaut des Gesetzes erfordere laut dem Gericht weder eine Angabe eines Adressaten des Widerspruches noch dessen Anschrift. OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2018, Az.: 4 U 430/18 PKV-Treuhänderstreit: Gericht entscheidet zugunsten Versicherer (ac) In den vergangenen Jahren kam es bei manchen Versicherern in der PKV zu deutlichen Beitragsanpassungen. Einige Versicherte zweifelten die Rechtmäßigkeit der Prämiensteigerungen an und führten in dem Zusammenhang eine fehlende Unabhängigkeit der Treuhänder, die für die PKV-Versicherer die Anpassungen prüfen, an. Sie erhielten von einigen Gerichten Recht. Eine Rolle spielt dabei, dass die Treuhänder mehr als 30% ihrer Einnahmen bei dem Versicherer erzielten. Ein höchstrichterliches Urteil des BGH lässt auf sich warten. Das OLG Celle hat nun eine Entscheidung zugunsten eines PKV-Versicherers, der AXA, getroffen. Es begründet das Urteil damit, dass es für die Zulässigkeit einer Prämienerhöhung gar nicht auf die formale Unabhängigkeit des Gutachters ankäme. Schließlich unterliege die Prämienenerhöhung rechtlichen Vorgaben, die dem Gutachter keinen Ermessensspielraum lassen würden. Gerichte könnten zwar die Rechtmäßigkeit des Treuhänderentscheids und der Beitragsanpassung prüfen; wird diese jedoch bejaht, spielen die Unabhängigkeit und die Einnahmequellen des Gutachters keine Rolle. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, Az.: 8 U 57/18 Zur Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung (ac) Das Oberlandesgericht Dresden hatte in einem Fall zu entschieden, bei dem ein Mann Krankentagegeld aus seiner Krankentagegeldversicherung verlangt. Er war infolge eines Haftaufenthalts sowie eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik arbeitsunfähig geworden. Das Gericht führt aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Besonderheiten bei der Kranken - tagegeldversicherung Die Krankentagegeldversicherung weise laut dem Gericht jedoch Besonderheiten auf. Es sei nicht danach zu fragen, ob durch eine Verlegung des Arbeitsplatzes in den häuslichen Bereich der Arbeit nachgegangen werden könne. Eine solche Umorganisation der Arbeit werde einem Arbeitnehmer im Rahmen der Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet. Sie habe den Zweck, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Es gehe also exakt um die Tätigkeit, der der Versicherte nachging. Für den strittigen Zeitraum war der Kläger damit als vollständig arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Er war allerdings nicht berufsunfähig im Sinne des § 15 Abs. 1b MB/KT 2009, denn sonst würde eine Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung entfallen. OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 4 U 1573/17 152 Oktober 2018
Gebäudeversicherung: Zur Kausalität zwischen Sturm und Schaden (ac) Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass bei Sturmschäden keine Ansprüche aus einer Wohngebäude- oder aus der Hausratversicherung bestehen, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass das Hausdach schon vor dem Sturm ereignis nicht mehr regendicht war. Im konkreten Fall lockerte sich ein Gartenzaun und die Abdeckung der Dachgaube wurde beschädigt, nachdem ein Sturm mit Windstärke 8 aufgetreten war. Die Hausbesitzerin wollte die Kosten für den reparierten Zaun sowie für eine veranschlagte Reparatur des Daches von ihrer Wohngebäudeversicherung ersetzt bekommen. Einen Monat später entstanden durch Starkregen, der durch das kaputte Dach eindrang, weitere Schäden an Gegenständen. Sturmschäden müssen nicht durch höchste Windstärke entstehen Nach Auffassung des Gerichtes bestehe keine Kausalität der Schäden mit einem versicherten Sturmschaden, da das Dach bereits vorher nicht mehr regensicher gewesen sei. Auf die Gegenstände im Haus liege keine unmittelbare Einwirkung des Sturms vor, da sie durch Regeneintritt beschädigt wurden. Auch ein Folgeschaden sei laut Gericht nicht gegeben. Die Wohngebäudeversicherung zahlte aus Kulanz die Reparaturkosten am Gartenzaun. Das Gericht verpflichtete die Versicherung auch dazu, die Materialkosten des selbst reparierten Zauns zu übernehmen. Es verwies dabei darauf, dass die notwendige Kausalität nicht voraussetze, dass die Schäden auch tatsächlich durch die hohe Windstärke, die den Sturmbegriff definiert, verursacht wurden. Für einen Sturmschaden muss lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Sturms Windstärke 8 erreicht werden. Versicherungsschutz bestehe auch für Schäden, die in der An- oder Ablaufphase eines Sturms durch geringere Windstärken entstehen. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 14 O 63/16 Anzeige www.degenia.de degenia – 20 Jahre in bester Gesellschaft. Besuchen Sie uns bei der DKM an unserem Messestand – Halle 4, Stand B08 Oktober 2018 153
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