STEUERN & RECHT | News Wann ein elektronisches Fahrtenbuch anerkannt ist (ac) Werden die Fahrtwege eines Dienstwagens über ein elektronisches Fahrtenbuch erfasst, müssen diese zeitnah um die Anlässe der Fahrten ergänzt werden. Ein Fahrtenbuchsystem, das auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, könne laut dem Gericht nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen seien auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür habe es neben dem Datum und den Fahrtzielen auch den aufgesuchten Geschäftspartner oder den Gegenstand der Dienstfahrt aufzuführen. Die Fahrten einschließlich des Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch einzeln, vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Kleinere Mängel würden nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel seien. Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.01.2019, Az.: 3 K 107/18 Zur Kündigung gezwungen: Ist die Kreditschuld versichert? (ac) Die Restschuldversicherung muss grundsätzlich nicht zahlen, wenn der Versicherte sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Dies gilt auch dann, wenn er zu einer Kündigung gezwungen wurde. Im konkreten Fall gab der Kläger an, sein Arbeitgeber habe damit gedroht, sonst seinen Ruf in der Branche zu zerstören. Das Gericht ist aber der Ansicht, dass die Regelung den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige. Es führte aus, dass dem Versicherer andernfalls eine von ihm kaum zu leistende Prüfung auferlegt werden würde: Er müsste feststellen, wie hoch der Druck zur Kündigung tatsächlich gewesen und von wem er ausgeübt worden sei. Zum anderen stehe dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Anfechtung seiner Kündigungserklärung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) offen. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2018, Az.: 9 O 130/17 Steuerliche Besonderheiten bei einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag (ac) Der Bundesfinanzhof klärt darüber auf, welche Steuern bei einem Versicherungsvertrag zu zahlen sind, dessen Leistung von einem Anlagestock abhängt. Nur wenn ein sogenannter vermögensverwaltender Versicherungsvertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG) vorliegt, sind Erträge aus dem Anlagestock dem Versicherungsnehmer zuzurechnen und von ihm zu versteuern. Ein solcher liegt laut dem Gericht nur dann vor, wenn vertraglich eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart worden ist. Diese dürfe sich dann nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen beschränken, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden. Ferner müsse der wirtschaftlich Berechtigte über Veräußerung der Vermögensgegenstände und Wiederanlage der Erlöse bestimmen können. Versicherungsleistung abhängig vom Depotwert Im konkreten Fall traf dies nicht zu. Die Klägerin hatte eine lebenslängliche Todesfallleistung mit Einmalprämie bei einem Versicherer aus Liechtenstein abgeschlossen. Der Vertrag wurde ihr über ein deutsches Unternehmen vermittelt, das dann als Vermögensverwalter eingesetzt wurde und bei dem sie bereits ein Wertpapierdepot unterhielt. Sie zahlte die Versicherungsprämie in Höhe von 1,2 Mio. Euro per Überweisung. Der Betrag wurde in verschiedene Vermögenswerte investiert. Diese wurden in einem dem Versicherungsvertrag zugeordneten Depot verwahrt. Abgesehen von einer Mindesttodesfallleistung war die Versicherungsleistung von der Wertentwicklung dieses Depots abhängig. Keine Änderung der Anlagestrategie möglich Zwar konnte die Klägerin laut den Versicherungsbedingungen die Anlagestrategie während der Vertragsdauer beliebig oft ändern. Sie hatte aber keinen direkten Einfluss auf Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte. Auch hatte sie kein Wahlrecht auf Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters. Anlageentscheidungen wurden ausschließlich vom beauftragten Vermögensverwalter getroffen. Die Klägerin habe kein verbindliches rechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und dem beauftragten Vermögensverwalter. Sie habe auch keinen Wechsel des Vermögensverwalters verlangen können. Die Klägerin hatte laut dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wurden, zu wählen. Dies sei steuerunschädlich, auch wenn sie das Recht habe, die gewählte Anlagestrategie beliebig oft zu wechseln. BFH, Beschluss vom 26.03.2019, Az.: VIII-R-36/15 112 Juli 2019
BU: Wie sich eine Klage auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirkt (ac) Klagt ein Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits bevor er Klage erhebt, dann muss der Versicherer trotzdem über den Zeitpunkt des Endes der Berufsunfähigkeit hinaus zahlen. Die Leistungspflicht endet erst, wenn der Versicherer ordnungsgemäß die Einstellung der Leistung schriftlich mitteilen kann. Dazu muss der Versicherer ein formelles Nachprüfungsverfahren im Prozess durchführen, welches das Ende der Berufsunfähigkeit konkret beschreibt. Auch wenn der Versicherer kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, ist er an die Versicherungsbedingungen gebunden. Es wird eine laut den Versicherungsbedingungen abzugebende Anerkennung im Fall einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert. Leistungspflicht endet nicht automatisch Die Leistungspflicht endet laut dem Gericht im Klagefall auch nicht automatisch zu dem von einem Sachverständigen festgestellten Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer wieder berufsfähig ist. Der Versicherer kann sich nicht stillschweigend auf das Gutachten berufen. Das heißt, er muss Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer wieder berufsfähig ist. Eine Änderungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt erforderlich. OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018, Az.: 8 U 250/17 Anzeige Juli 2019 113
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