STEUERN & RECHT | News Erwerbsminderung: Rentenkürzung trotz Abfindung durch Haftpflicht? (ac) Hat ein Bürger nach einem Verkehrsunfall und bevor er die Altersgrenze erreicht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, so wird diese Rente monatlich gekürzt. Dies gilt auch, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen (hier: einen Abfindungsvergleich) abschließt. Trotz Abfindung keine ungekürzte Erwerbsminderungsrente Das Sozialgericht Münster war der Ansicht, die Rente sei richtig berechnet worden. Zwar habe das Bundessozialgericht in einem Fall einer vorgezogenen Altersrente den Abschlag – nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers – für rechtswidrig erklärt. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar. Eine Rente ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ob er in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorsieht. SG Münster, Urteil vom 18.04.2019, Az.: S 14 R 325/18; nicht rechtskräftig Darlehen oder Schenkung beim Immobilienkauf (ac) Wer sein Geld weitergibt, um Nahestehenden den Kauf einer Immobilie zu erleichtern, sollte schriftlich festhalten, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt. Andernfalls kann es zu einem Fall wie vor dem Landgericht Köln kommen. Hier hatte ein Mann seine Bekannte mit insgesamt rund 85.000 Euro finanziell unterstützt. Als der Mann das Geld zurückforderte, berief sich die Frau darauf, dass er ihr das Geld geschenkt habe. Beweislast liegt beim Geldgeber Vor Gericht konnte er die Rückzahlung eines Teilbetrages durchsetzen. Er legte dem Gericht Korrespondenzen vor, in der sich seine Bekannte bereiterklärt hatte, den Zuschuss zurückzuzahlen. Insoweit wertete das Gericht die Zuwendung als Darlehen. Für die übrigen Zuwendungen konnte der Mann jedoch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass diese Zahlungen Schenkungen darstellten. LG Köln, Urteil vom 24.01.2019, Az.: 19 O 224/17 Reiserücktritt: Klausel zu Vorerkrankung ist unwirksam (ac) Klauseln in der Reiserücktrittversicherung, mit denen der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird, können unwirksam sein. Im konkreten Fall ging es um die Erstattung von Stornokosten einer Reise, von der der Versicherungsnehmer wegen eines „Hexenschusses“ zurücktreten musste. Die Versicherung berief sich darauf, dass der Kläger bereits vor Buchung der Reise an einer Erkrankung der Wirbelsäule gelitten hatte. „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Begriff „medizinischer Zustand“ unklar Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die verwendete Vorerkrankungsklausel sei nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Dieses verlange, dass Ausschlussklauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung zeigten, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Die vorliegende Klausel schließe jedoch den Versicherungsschutz für bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Der Begriff „medizinischer Zustand“ sei uneindeutig. Er liefere keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sein müsse. Weiterhin sei unklar, ob es sich bei den Umschreibungen in den Versicherungsbedingungen um Beispiele oder um abschließende Merkmale handele. AG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.05.2019, Az.: 3330/18 (24); nicht rechtskräftig 114 Juli 2019
Kfz-Versicherung: Was „Zerstörung“ für die Schadenregulierung heißt (ac) Der Begriff der „Zerstörung“ bezeichnet die Beschädigung eines Fahrzeugs, die über einen wirtschaftlichen Totalschaden hinausgeht. Die Definition ist für die Schadenregulierung relevant. Kläger fordert Neuwert nach „Zerstörung“ Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sein durch einen Verkehrsunfall stark beschädigtes Auto weiterverkauft. Die Versicherung zahlte gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert entsprechend den bei Beschädigung ohne Reparatur geltenden Obergrenzen. Der Kläger forderte aber den Neuwert des Fahrzeugs von der Versicherung. Seiner Meinung nach sei das Fahrzeug „zerstört“. Dies bedeute nach seinem Dafürhalten, dass der Zustand des Fahrzeugs besser sei als bei einem Totalschaden. Das Gericht ist anderer Meinung. Zwar sei der Begriff der „Zerstörung“ in den AKB nicht definiert. Er sei aber dahingehend auszulegen, dass der Schaden bei einer „Zerstörung“ über den eines Totalschadens hinausgehe. Es bedeute, dass das Fahrzeug nicht mehr zu reparieren sei. Die AKB differenzierten im Hinblick auf die Schadenregulierung zwischen „Totalschaden, Zerstörung und Verlust“ einerseits sowie „Beschädigung“ andererseits. Sie differenzieren aber nicht innerhalb der Aufzählung „Totalschaden, Zerstörung und Verlust“ bezüglich der Regulierung. Bei allen drei genannten würde normalerweise eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen. Keine weitergehenden Leistungen Aus Wortlaut und Systematik ergebe sich dennoch, dass unter „Zerstörung“ nicht eine geringere Beschädigung als bei einem „Totalschaden“ zu verstehen sei, sondern eine stärkere. Insofern können auch nicht mehr Leistungen als bei einem Totalschaden gefordert werden. OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2018, Az.: I-6 U 42/18 Anzeige HEFTVORSCHAU 08 | 2019 Sonderthemen • Betriebliche Altersversorgung • Finanzanlagenvermittler Weitere Themen Fachbeitrag von Sollers Consulting über die Digital Customer Journey, Investment-Roundtable zu aktuellen Themen der Branche, Interview mit Peter Schürrer von DAVE zum deutschen Immobilienmarkt, Einblicke von MarKo Petersohn ins Content Marketing von Vermittlern, Informationen von Rechtsanwalt Norman Wirth über die Vermittlung von Bruttopolicen und das Rechtsdienstleistungsgesetz und weitere spannende Artikel sowie zahlreiche Kurzmeldungen zu aktuellen Themen. Das Heft erscheint in der ersten Augustwoche. Juli 2019 115
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