STEUERN & RECHT | News Entgelt für Ein- und Auszahlung am Bankschalter rechtens (ac) Banken dürfen in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Entgelte für Bareinzahlungen und -auszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen. Dies ist auch rechtens, ohne dass dem Kunden eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und -auszahlungen eingeräumt sein muss. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie wollte, dass die beklagte Sparkasse es unterlässt, ein Entgelt am Schalter vorzusehen. Die Bank berechnet für jede Einoder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 oder 2 Euro. Ein- und Auszahlungen am Geldautomaten sind inklusive. Die Klägerin hält solche Klauseln für unwirksam, wenn nicht durch eine Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Zahlungen am Bankschalter entgeltfrei gestellt werden. BGH ändert frühere Rechtsprechung Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell nicht verbieten lassen. Er beruft sich auf geänderte gesetzliche Vorgaben. Zwar weise der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimme das im Jahr 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015 umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ sei. Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste. Dafür darf ein Entgelt verlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der durch eine Klausel festgelegten Höhe der Entgelte muss aber das Berufungsgericht erneut klären. BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: XI ZR 768/17 Kaufvertrag mit Wohnrecht: Abmachungen gelten trotz frühen Todes (ac) Wird bei einem Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass der Veräußerer ein Wohnrecht hat und die Erwerberin ihm gegenüber eine Pflegeverpflichtung und stirbt der Veräußerer kurze Zeit nach Vertragsschluss, dann steht den Erben keine Zahlung zum Ausgleich für das gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung zu. Laut dem Gericht sei es für beide Seiten ungewiss gewesen, wie lange der Erblasser leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden würde. Die Erwerberin sei das Risiko eingegangen, dass sie über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse. Umgekehrt sei der Erblasser das Risiko eingegangen, dass er im Fall seines frühen Todes sein Grundstück an die Erwerberin überlassen habe, obwohl sie ihn nicht pflegen und ein Wohnrecht nur kurz habe erdulden müssen. Es gebe keinen Grund, warum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eingegriffen werden sollte, nur weil sich das Risiko des Erblassers sehr früh realisiert habe. Auch im umgekehrten Fall, wenn die Frau ihre Verpflichtungen für einen sehr langen Zeitraum hätte erfüllen müssen, hätte kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden. Raum für eine Anpassung des Vertrages nach den sogenannten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ebenfalls nicht. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2019, Az.: 8 W 13/19 Wohnrecht gegen Pflege: Beide Parteien sollten sich der Risiken bewusst sein. ©Viacheslav Iakobchuk – stock.adobe.com 120 August 2019
Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeits - unfähigkeit ist kein Schadensersatzanspruch Keine Versicherungsleistung für überfahrenes Reisegepäck (ac) Mit der Definition dessen, was ein „Transportmittelunfall“ ist und was nicht, hat sich das Amtsgericht München befasst. Nach dem Urteil erhält die Betroffene keine Versicherungsleistung für ihr vom Transportfahrzeug überfahrenes Reisegepäck. Die Klägerin hatte einen Reiseversicherungsvertrag abgeschlossen. Während eines Urlaubs wurde ihr Gepäck von ihrem Reisebegleiter überfahren. Die enthaltenen Gegenstände hatten nach ihren Angaben einen Wert von 3.760 Euro. Die Versicherung hatte eine Regulierung des Schadens abgelehnt. Nach ihrer Ansicht handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Einwirkung von außen fehlt Das Gericht gab der Versicherung recht: Entsprechend den Versicherungsbedingungen bestünden Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung nur, wenn das „mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feueroder Elementarereignisse“. Ein solcher Versicherungsfall liegt hier aber nicht vor. Ein Unfall des Transportmittels liege nicht vor, da es an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehle. Unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert worden sei, sei hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt. AG München, Urteil vom 05.10.2018, Az.: 111 C 12296/18 (ac) Ein ausgezahlter Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Arbeitslohn zu versteuern. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war und deshalb über einen Zeitraum von mehreren Jahren keinen Urlaub nehmen konnte. Der Kläger war im konkreten Fall zuerst arbeitsunfähig und später schwerbehindert, bis er in Rente ging. Das Finanzamt berücksichtigte den abgegoltenen Urlaubsanspruch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Kläger war der Ansicht, der nicht genommene Urlaub wandele sich in einen Schadensersatzanspruch um, der nicht zu einem Lohnzufluss führe. Urlaubsabgeltung ist als Arbeitslohn zu versteuern Das Gericht gab dem Finanzamt recht. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn die Zahlung wegen nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Urlaubsabgeltungsanspruch aus der Arbeitsleistung des Klägers entstanden. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als Entschädigungs - anspruch bezeichnet wurde, habe keine Bedeutung. Die arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Einordnung des Anspruchs sei für die steuerrechtliche Betrachtung nicht ausschlaggebend. Auch außerordentliche Einkünfte lagen steuerlich nicht vor. Denn: Die Zahlung sei weder als Entschädigung noch als Vergütung mehrjähriger Einkünfte zu werten. Zwar seien die Ansprüche in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen. Dies bedeute jedoch nicht, dass es sich um eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handele. FG Hamburg, Urteil vom 19.03.2019, Az.: 6 K 80/18 Zur Rückzahlung einer Schenkung nach Trennung (ac) Bekommt ein Mann, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Immobilie finanziert, dafür Geld von den Eltern der Frau, muss er einen Teil zurückzahlen, nachdem die Partnerschaft schon knapp zwei Jahre nach dem Kauf scheiterte. Bei der Schenkung eines Geldbetrags zum Hauskauf an das eigene Kind und dessen Partner erwartet der Schenker typischerweise, die Immobilie werde von beiden gemeinsam genutzt. Mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker aber rechnen. Entscheidend sei, dass hier die Trennung schon knapp zwei Jahre nach der Schenkung stattfand. Daher sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Es sei gerechtfertigt, anzunehmen, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn die Trennung absehbar gewesen wäre. BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16 August 2019 121
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