STEUERN & RECHT ©Thomas Bethge – stock.adobe.com Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen Betreuungspflichten von Versicherungsmaklern betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Auch eventuelle Vorversicherer sind zu berücksichtigen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf deutlich macht. Versicherungsmakler sollten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2018, Az.: I-4 U 47/17) kennen, weil hier die Reichweite der Maklerpflichten in die Vergangenheit thematisiert wird: Betreuungspflichten betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist, und zwar auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Makler vermittelt worden war. Vorgeschichte: Makler deckt Betriebshaftpflicht um Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt die beklagte Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger war mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses beauftragt. Der damit befasste Handwerker musste wegen Feuchtigkeitsproblemen nachbessern. Nachdem der Handwerker in Insolvenz gefallen war, wurde der Architekt vom Hausbesitzer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor Gericht wurde schließlich ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Architekt zur Zahlung von 6.000,00 Euro verpflichtete. Vor der Beauftragung der beklagten Versicherungsmaklerin war der Kläger bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Diese Versicherung wurde seitens der Beklagten umgedeckt. Im Jahr 2012 meldete der Kläger seinen Schadensersatzanspruch telefonisch bei der Maklerin. Diese übersandte ihm ein Schadenanzeigeformular, das er am 20.02.2012 an die Beklagte zurückschickte. Der Versicherer bat mit E-Mail vom 12.03.2012, den Schaden bei der V. Allgemeine Versicherung AG zu melden. Am 14.03.2012 übersandte die Maklerin die Schadensanzeige an die V. Allgemeine Versicherung AG. Unverzügliche Meldung fehlt Der Versicherer lehnte jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Argumentiert wurde damit, dass die Maklerin nach Erhalt des Schreibens den Schaden nicht unverzüglich gemeldet habe. Das OLG befürwortete den Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsmaklerin. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Betreuung des Klägers aus dem Maklervertrag verletzt hat, indem Sie den Schaden nach der 126 August 2019
telefonischen Schadenmeldung des Klägers am 03.02.2012 und Übersendung der schriftlichen Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich bei der V. Allgemeine Versicherung AG meldete oder zumindest dem Kläger mitteilte, dass er selbst eine entsprechende Meldung vornehmen müsste. Das Gericht nahm in seiner Begründung Bezug auf das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985, Az.: IVa ZR 190/83). Es hob hervor, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin mit der Abwicklung von Schadenfällen gegenüber Versicherern vertraut ist. Sie sei deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die hingegen dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig sind. Makler muss Erklärungen prüfen Das Oberlandesgericht nahm weiterhin Bezug auf die Regelung in § 11 Nr. 2 AVB, die im Rahmen der vermittelten Berufshaftpflichtversicherung vereinbart worden war, wonach die Beklagte berechtigt ist, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet ist, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Auch wenn diese Regelung zunächst lediglich im Rahmen des Versicherungsvertrags vereinbart worden ist, ergeben sich aus ihr im Rückschluss auch Verpflichtungen hinsichtlich des Maklerverhältnisses zwischen den Parteien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem entnehmen, dass der Beklagte nicht nur hinsichtlich der Vermittlung und des Abschlusses des Vertrags sowie der Zahlung der Beiträge sein Ansprechpartner ist, sondern auch im Rahmen der Schadenabwicklung. Daraus folgen dann entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen. Vielmehr muss der Makler von den Anzeigen und Willenserklärungen auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden. Prüfpflicht unabhängig von Vermittlung Das Gericht hat folgende Punkte in seiner Urteilsbegründung besonders hervorgehoben: Nach der Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Aufgaben des Maklers, den O Anzeige HEFTVORSCHAU 09 | 2019 Titelinterview Interview mit Norbert Porazik und Markus Kiener, Geschäftsführende Gesellschafter der Fonds Finanz Maklerservice GmbH Sonderthemen • Gewerbeversicherung • Honorarberater Weitere Themen Interview der Stuttgarter Versicherung zum Thema nachhaltige Altersvorsorge, Sachwerte-Roundtable zum aktuellen Marktgeschehen, Fachbeitrag von Hans Steup, wie Social Media zur Imageverbesserung beitragen kann, rechtliche Betrachtungen zur Provisionsrückforderung bei Widerruf von RAin Michaela Ferling und weitere spannende Artikel sowie zahlreiche Kurzmeldungen zu aktuellen Themen. Das Heft erscheint in der ersten Septemberwoche. August 2019 127
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