STEUERN & RECHT @ Vladimir Melnikov – Fotolia.com Versicherungsvermittlungsverordnung: Weniger Bürokratie ist mehr Der von der Bundesregierung Ende Juni verabschiedete Entwurf einer neuen Versicherungsvermittlungsverordnung entschärft die Bürokratie für Vermittler an einigen wichtigen Stellen. In Kraft treten wird sie wohl erst gegen Ende des Jahres. Wer dann erst mit der Umsetzung beginnt, könnte zu spät dran sein. Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) verläuft holperig, auch wenn das Umsetzungsgesetz pünktlich am 23.02.2018 in Kraft getreten ist. Doch insbesondere die umfassenden, nach § 34e GewO verlangten Regeln zur Aus- und Weiterbildung sowie zu organisatorischen Maßnahmen und Informationspflichten von Vermittlern fehlen. Sie kommen erst mit der „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb“, in die wiederum eine neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) umständlich hineinverschachtelt wurde. Zeitaufwändige Beratung erhöht Verspätung Das Unangenehme daran: Der Bundestag hatte sich vorbehalten, die VersVermV noch einmal prüfen und unter Umständen ablehnen zu können. Und der Bundesrat hat ohnehin das Recht, sich eine Verordnung vor Verabschiedung vorlegen zu lassen. Aufgrund der parlamentarischen Sommerpause wird das alles nun erst im Herbst geschehen, und ein Inkrafttreten dürfte aus jetziger Sicht erst im November oder Dezember zu erwarten sein. Da das Gesetz aber längst in Kraft getreten ist, müssen die Vermittler Pflichten erfüllen, ohne genau zu wissen, wie. Wobei es Vermittler mit Gewerbeerlaubnis ärger trifft als solche ohne, denn da trägt der jeweilige Versicherer weitgehend die Verantwortung. Auch die Aufsichtsbehörden, vor allem die Industrie- und Handelskammern, sind noch ratlos, wie sie ihre Aufsicht ausüben sollen. Dies zumal es neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gibt und ein erhöhter Aufsichtsdruck in Sachen Weiterbildung laut VersVermV- Begründung erwartet wird. Die Prüfung und Festsetzung von Ordnungsstrafen wird in den meisten Bundesländern jedoch von den Ordnungsbehörden und nicht den IHKs selbst geleistet, sodass dort auch erst eine Fachkompetenz für die Überprüfung von Makler- und Vertreterbetrieben aufgebaut werden muss. Sachkundeprüfung angepasst Im Vergleich zu dem ersten, noch nicht mit den Ressorts abgestimmten Entwurf einer VersVermV vom Oktober 2017 gibt es einige wichtige Änderungen. Der Lernzielkatalog für die Sachkundeprüfung und damit auch für die regelmäßige Weiterbildung wurde teilweise an den Anhang 1 IDD angepasst. Insbesondere den Besonderheiten der Versicherungsanlageprodukte und der Beratung dazu trägt aber auch der neue Entwurf noch nicht ausreichend Rechnung. Bei der Weiterbildung wurde auf eine zeitanteilige Stundenzahl für das Rumpfjahr 2018 verzichtet und in der Begründung besonders darauf hingewiesen, dass auch bei 132 September 2018
unterjährigen Einstellungen oder vorübergehender Aufgabe der vertrieblichen Tätigkeit trotzdem im Kalenderjahr 15 Stunden Weiterbildung abzuleisten sind. Die IDD lasse keine Ausnahmen zu. Ohne Kontrolle zum Lernerfolg? Inhaltlich wurde die Weiterbildung von der Fach- auch auf die personale Kompetenz erweitert, sodass beispielsweise die aus der „gut beraten“-Brancheninitiative bekannten Lerninhalte weiterhin als zulässig gelten dürfen. Die Anforderung einer Lernerfolgskontrolle wurde auf das Selbststudium beschränkt. Offenbar hatten sich die Ministerien von der Panik der Branche anstecken lassen, mit „Lernerfolgskontrolle“ sei stets gemeint, Tests schreiben zu müssen, anstatt den Begriff vernünftig weit und bedarfsgerecht auszulegen. Nun kann es passieren, dass Vermittler und Angestellte komplett ohne jegliche Lernerfolgskontrolle rein durch zum Beispiel den Besuch von Vorträgen ihre 15 Stunden ableisten. Mit der IDD erscheint das kaum vereinbar. Die Weiterbildung muss weiterhin Anforderungen an die Qualität erfüllen. Die dazu in einer Anlage 3 VersVermV genannten Anforderungen lassen sich aber weder vom Weiterbildungsverpflichteten selbst noch von der Aufsichtsbehörde IHK überprüfen. Denn Weiterbildungsanbieter unterliegen keiner Erlaubnisund damit keiner Rechenschaftspflicht. Lediglich wenn der Weiterbildungsanbieter der Vermittler selbst ist oder ein Versicherer, hätten die IHK oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Handhabe zur Kontrolle. Damit aber wird die Vorschrift über die Qualitätsanforderungen zu einem Wettbewerbsnachteil für freie Bildungsanbieter, weil deren Kunden unter Umständen befürchten müssen, bei Problemen mit der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen im Regen zu stehen. Gerade Versicherungsmakler sollten aber auch auf unabhängige Bildungsanbieter zurückgreifen, um eine kritische Distanz zu den Versicherungsunternehmen zu wahren. Neu ist, dass Vermittler in der Erstinformation von Neukunden angeben müssen, „ob“ sie Beratung anbieten, statt wie bisher geplant, „dass“ sie dies tun. Beide Informationen sind überflüssig, weil der Gesetzgeber eine allgemeine Beratungspflicht nach § 61 VVG über die Anforderungen der IDD hinaus aufrechterhalten hat. Eine Wahl, „ob“ er Beratung anbietet, hat der Vermittler nicht. Die IDD dagegen wäre damit zufrieden gewesen, dass man Beratung als fakultatives Angebot behandelt, dann aber sinnvollerweise den Kunden informieren muss, „ob“ Beratung angeboten wird. Auch ohne Beratungsangebot sind aber laut IDD die Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen, ein passendes Angebot mitsamt einer Begründung sowie eine Dokumentation vorgeschrieben. Hätte der deutsche Gesetzgeber diese Logik der IDD ins VVG übernommen, gäbe es nun keine unklare oder sogar irreführende Informationspflicht zur Beratung. Im Übrigen ist der VersVermV-Entwurf weitgehend unverändert geblieben. Vermittler müssen sich unter anderem darauf einstellen, Interessenkonflikte beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten – der wohl wichtigste dürfte die Annahme von Provisionen sein – zu vermeiden oder offenzulegen. Vergütungen an Mitarbeiter und Untervermittler dürfen nicht im Widerspruch zum besten Interesse des Kunden stehen. Zumindest größere Vermittlerbetriebe müssen eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten. Jedenfalls Ein-Mann-Betriebe sind davon wohl ausgenommen. Alle Vermittler müssen aber Beschwerden registrieren, eine Eingangsbestätigung erstellen, sie bearbeiten und dem Beschwerdeführer antworten. Weiterbildung ist Pflicht – auch jetzt schon Kein Vermittler sollte sich darauf verlassen, dass die Verzögerung der VersVermV dazu führt, sich nicht an die darin enthaltenen Regeln halten zu müssen. Insbesondere die Weiterbildung sollte nicht erst angegangen werden, wenn die Verordnung verabschiedet ist. Denn die Zeit wird knapp, die Jahrespflicht umzusetzen. Vermittler sollten sich auch nicht darauf verlassen, dass die Aufsichtsbehörden die Augen im „Jahr 1“ der Pflichten pauschal zudrücken, oder dass nicht Wettbewerber oder Kunden Ansprüche geltend machen. Abgesehen davon ist Weiterbildung in diesem in Summe noch recht bescheidenen Umfang sinnvoll, um die anspruchsvolle Tätigkeit als Vermittler dauerhaft erbringen zu können und sich nicht von seinen Kunden mit deren Internet-Wissen abhängen zu lassen. W Überflüssige Erstinformation Von Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund September 2018 133
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